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Verein

Vereinssatzung

Des Vereins zur Förderung von Kunst und Kultur auf der „Laichinger Alb“


§ 1 (Name und Sitz)

 

(1) Der Verein führt den Namen:

Kunst & Kultur in LA eV.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „eV.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Laichingen.

 

§ 2 (Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit)

 

(1) Der Verein verfolgt den Zweck Kunst und Kultur, Bildung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie den Völkerverständigungsgedanken durch materielles und ideelles Engagement zu fördern.

(2) Der Satzungszweck soll insbesondere mit der Durchführung von Projekten in den Bereichen Tanz, Musik, Literatur sowie darstellende und bildende Künste gefördert werden. (u.a. durch Step- und Tanzveranstaltungen, Konzerte, Lesungen, Theateraufführungen, Publikationen, Tagungen, Workshops). Dies beinhaltet auch die Durchführung der Öffentlichkeit zugängliche Ausstellungen, Vorträge und ähnliche Veranstaltungen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die vom Verein etwa erzielten Überschüsse sind ausschließlich zu dem genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie nicht-rechtsfähige Personengemeinschaften unabhängig von ihrem Wohnsitz bzw. Sitz (korporative Mitglieder) werden. Mitglied kann auch eine Familie werden. Als Familie werden angesehen die Eltern und die mit ihnen in Hausgemeinschaft lebenden Kinder unter 18 Jahren. In Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern lebende Erwachsene über 18 Jahre zählen zur Familie, sofern sie kein eigenes Einkommen haben.

(2) Der Eintritt eines Mitglieds in den Verein vollzieht sich durch schriftliche Beitritts-erklärung und anschließende Aufnahme durch den Vorstand. Der Eintritt wird wirksam mit der Eintragung in die vom Vorstand geführte Mitgliederliste.

(3) Ein Anspruch auf die Aufnahme als Mitglied besteht nicht.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, besonders verdienstvolle Personen zu Ehrenförderern bzw. Ehrenmitgliedern des Vereins zu benennen. Diese haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber von der Zahlung des Mitgliedbeitrages befreit.

 

§ 4 (Austritt der Mitglieder)

 

(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30.September einem Vorstandsmitglied zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereins-vermögen.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt unabhängig des Austritts gem. Abs. 1

a) durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
b) durch Ausschluss gem. § 5 dieser Satzung.

 

§ 5 (Ausschluss eines Mitglieds)

 

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn es mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug gerät und verbleibt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss (§ 8 der Satzung). Der Ausscuss hat den Ausschlussantrag dem auszuschließenden Mitglied unter Angabe der Gründe so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, daß er dem Mitglied mindestens eine Woche vor der Entscheidung zugeht. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Ausschluß des Mitgliedes wird mit dem Zugang des begründeten Ausschließungs-beschlusses beim Mitglied wirksam. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluß die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

§ 6 (Mitgliedsbeitrag)

 

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederver-sammlung.

(2) Der Vereins-Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu zahlen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 7 (Organe des Vereins)

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand sowie der Ausschuß.


§ 8 (Vorstand)

 

(1) Der Vorstand besteht aus

 - dem/r Vorsitzenden

- dem/r stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/r Kassierer/in

- dem/r Schriftführer/in

 

(2) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b. Einberufung der Mitgliederversammlung,

c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d. Führung der Mitgliederliste,

e. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

(3) Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichem Handeln berechtigt, wobei eines der unterzeichnenden Vorstands-mitglieder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Der Vorstand ist berechtigt Untervollmacht zu erteilen.

(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zum freiwilligen Beenden der Vorstandschaft gewählt.

In jeder Mitgliederversammlung besteht auf Antrag die Möglichkeit einer Neuwahl. Die Wahlen sind öffentlich und nur auf Antrag einer der Mitglieder durchzuführen.

(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5.1) Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe des Vorstandsbeschlusses vergütet werden.

(6) Der Vorstand kann zur Regelung der Geschäftstätigkeit einen Geschäftsführer berufen.

(7) Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt werden.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied bestellen.

(9) Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

(10) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.


§ 9 (Ausschuss)

 

(1) Der Ausschuss besteht aus

a) dem Vorstand
b) den Projektgruppenleiter/innen

(2) Der Ausschuss berät den Vorstand in allen Wichtigen Geschäften. Er überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und kann jederzeit Einsicht in die Buchführung nehmen oder Dritte damit beauftragen. Die Aufgaben des Ausschusses sind im Einzelnen.

a) Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Aufnahme von Darlehn und Übernahme von Bürgschaften.

c) Beschlussfassung über den Anschluss an Verbände und Vereinigungen

d) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund (§ 5 der Satzung)

(3) Der Verein besteht aus Projektgruppen. Die Projektgruppen benennen ihre Leitung, die damit auch Mitglied im Ausschuss sein können. Die Aufgaben der Projektgruppenleitung bestimmt die Geschäftsordnung.

 

§ 10 (Mitgliederversammlung)

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für

a) die Satzungsänderungen,
b) die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
c) die Beitragsfestsetzung,
d) die Auflösung des Vereins,
e) die Bestimmung der Körperschaft des öffentlichen Rechts oder der anderen steuer-begünstigten Körperschaft des § 12.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in der Zeit bis zum 31.Mai statt.

(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen,

a) wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecke und der Gründe verlangen,

b) wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

 

§ 11 (Form und Frist der Einberufung)

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden (§ 8 Abs.1) schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift der Mitglieder.

(2) Das Einberufungsschreiben muss die vorgesehenen Gegenstände der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.

 

§ 12 (Versammlungsbeschlüsse)

 

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder aus der Satzung etwas anderes ergibt. Auf Verlangen eines Mitglieds hat geheime Abstimmung stattzufinden. Jedes Mitglied hat das Recht, sich bei der Mitgliederversammlung durch schriftliche Stimmübertragung von einem anderen Mitglied vertreten zu lassen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Eine ¾ Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 13 (Auflösung des Vereins)

 

Wird der Verein aufgelöst, wird ihm seine Rechtsfähigkeit entzogen, oder verfolgt er keine steuerbegünstigten Zwecke mehr, so fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur; vorzugsweise im Bereich der Laichinger Alb.

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